(1) 1Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. 2Sie haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, mitzuteilen. 3Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach § 17 nachzuweisen.

 

(2) 1Die Bildungsfreistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Die Versagung ist der oder dem Beschäftigten unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(3) 1Ist die Bildungsfreistellung für das laufende Kalenderjahr wiederholt versagt worden, ist der Bildungsfreistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. 2In diesem Fall können im folgenden Jahr der Bildungsfreistellung Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.

 

(4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.

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