(1) 1Die Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. 2Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen. 3Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz.

 

(2) Die Träger und Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

 

(3) Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung einzelner Berufsgruppen bleibt von diesem Gesetz unberührt, ebenso die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von Gesetzen, Rechtsvorschriften und öffentlichen Förderprogrammen.

 

(4) Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.

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