In der Rentenversicherung besteht bei der Teilnahme an einer Wehrübung ebenfalls weiterhin Versicherungspflicht.[1] Auch hier kommt es auf die Dauer der Wehrübung nicht an. Die Beiträge zahlt wie beim Wehrdienst der Bund. Für die Arbeitslosenversicherung gilt eine entsprechende Regelung.[2] Die Beiträge werden auch hier vom Bund getragen.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Wehrübung der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse zu melden. War der Versicherte vor der Wehrübung arbeitslos, muss die Agentur für Arbeit die Meldungen an die Krankenkasse erstatten.

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