Krankenversicherung

Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn

  • die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder
  • wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.

Damit ist zusätzlich klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge

  • Kündigung oder
  • Zeitablaufs bei Befristung des Arbeitsverhältnisses

vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet.

Pflegeversicherung

Auch wenn das Mitgliedschaftsrecht der Pflegeversicherung[1] die krankenversicherungsrechtliche Regelung nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass dieses entsprechend angewendet wird. Insofern besteht auch die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung fort.

Beitragsrechtliche Bestimmungen

Bei Einberufung zu einem Wehrdienst werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ein Drittel (Personen nach § 193 Abs. 1 SGB V) oder ein Zehntel (Personen nach § 193 Abs. 2 SGB V) des zuletzt zu entrichtenden Beitrags ermäßigt.[2] Für den zuletzt genannten Personenkreis regelt die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung eine pauschale Beitragsberechnung. Die Beiträge werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt.

 
Achtung

Keine Beitragspflicht des bisherigen Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.

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