Kein Versicherungsschutz besteht für den Arbeitsweg, wenn der Versicherte wegen Konsums von Alkohol, Drogen oder Medikamenten fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache ist. Das BSG[1] hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Wegeunfallversicherung nicht gegen Gefahren schützt, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben. Im zu entscheidenden Fall lag eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille vor.

Auch ohne Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt: Lässt sich nicht feststellen, welche konkrete Verrichtung mit welcher Handlungstendenz der Verletze im Moment des Unfalls ausübt, liegt kein Arbeits- und damit auch kein Wegeunfall vor.[2]

Fahruntüchtigkeit kann i. Ü. auch bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,8 Promille gegeben sein, wenn dafür entsprechende beweiskräftige Indizien bestehen. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht, um den Versicherungsschutz auszuschließen.

Auch ein Fußgänger kann infolge Alkoholgenuss verkehrsuntüchtig sein. Das gilt auch bei anderen Verkehrsteilnehmern, wie z. B. Radfahrern und bei Mofafahrern.

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