OFD Chemnitz, 17.09.2001, S2401 - 21/1 - St21

[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]

Mit dem StSenkG wurde das Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Der Systemwechsel erfolgt jedoch nicht zu einem festen Zeitpunkt, sondern richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft. Dadurch können in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2002 (beim Empfänger sogar bis 2003) sowohl Gewinnausschüttungen, die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegen, als auch Gewinnausschüttungen, für die bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt, vorkommen. Gilt das Halbeinkünfteverfahren, so beträgt die Kapitalertragsteuer 20 vom Hundert des Kapitalertrages (und nicht 25 v. H.), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt.

Damit in der Übergangszeit nicht ungerechtfertigt Körperschaftsteuer angerechnet bzw. Dividendenerträge steuerbefreit werden, kommt der Prüfung der Steuerbescheinigungen erhöhte Bedeutung zu. Ggf. kann es erforderlich sein, dass sich die Veranlagungsstelle des Anteilseigners bei der Veranlagungsstelle der Körperschaft über das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft informiert.

Der Teilbezirk, der für die Bearbeitung der Kapitalertragsteueranmeldungen zuständig ist, hat in der vorgenannten Übergangszeit die Anmeldungen bei Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist, falls er nicht mit eingereicht wird, in jedem Fall nachzufordern. Die Ausführungen in der Verfügung vom 25.02.1998, S2401-17/3-St33 sind insoweit überholt. Anhand des Gewinnverwendungsbeschlusses i. V. m. dem Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft ist erkennbar, ob es sich um eine Gewinnausschüttung handelt, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruht § 34 Abs. 10a Nr. 1 oder 2 KStG).

Stellt der für die Bearbeitung der Kapitalertragsteueranmeldungen zuständige Teilbezirk fest, dass in einer Anmeldung unrichtigerweise eine Gewinnausschüttung, für die bereits neues Recht gilt, noch nach altem Recht abgewickelt wurde (oder umgekehrt), ist dem Finanzamt/Teilbezirk des Anteilseigners eine entsprechende Kontrollmitteilung zu übersenden.

Ich bitte ferner darauf zu achten, dass die Kapitalertragsteuer auch von den nach § 3 Nr. 40 EStG n. F. steuerfreien Erträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2 EStG n. F. erhoben wird. Das Gleiche gilt für Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 KStG n. F. bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (§ 43 Abs. 1 Nr. 1a und b EStG n. F.).

Die Regelungen zur letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens bzw. zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sind kompliziert. Die Übersichten in der Anlage sollen eine kurzfristige Orientierung ermöglichen, welches Recht auf eine Gewinnausschüttung anzuwenden ist. Ich verweise insoweit auch auf die bei der Fortbildungsveranstaltung zum StSenkG an die KSt-Teilbezirke bekannt gegebenen Übersichten zu den Anwendungsregelungen im KStG n. F.

I. Kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft bzw. der Körperschaft, an der die veräußerte Beteiligung besteht, (gilt auch, falls das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr umgestellt wird):
Allgem. Geltung des StSenkG bei der ausschüttenden Körpersch. Geltung des StSenkG für Gewinnausschüttungen von inländischen Körperschaften
Zeitpunkt der Ausschüttung Behandlung der Gewinnausschüttungen bei der Körperschaft Behandlung der Gewinnausschüttungen beim Anteilseigner
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 Offene Gewinnausschüttung für abgelaufene Wirtschaftsjahre:
Abfließen der Ausschüttung in 2000:

Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999.

KapSt-Satz (i. d. R.) 25 %
Anrechnungsverfahren nach dem EStG 1999
Abfließen der Ausschüttung in 2001:

Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999. Rückwirkende Minderung des vEK um Ausschüttungen § 36 Abs. 2 S. 1 KStG n. F.).

KapSt-Satz (i. d. R.) 25 %

Anrechnungsverfahren nach dem EStG 1999. Bei Körperschaften als Anteilseigner: § 34 Abs. 10a S. 2 ff. KStG n. F. (Sondersteuersatz) und

§ 36 Abs. 2 S. 3 KStG n. F. (nachträgliche Entstehung von EK 45 und EK 40) beachten.
Abfließen der Ausschüttung in 2002 oder später (gilt auch für in 2002 verspätet abgeflossene Gewinnausschüttungen für ein früheres Jahr als 2001):

Ggf. KSt-Minderung oder KSt-Erhöhung nach § 37 bzw. § 38 KStG n. F.

KapSt-Satz (i. d. R.) 20 %

Halbeinkünftebesteuerung § 3 Nr. 40 EStG n. F.) bzw. Dividendenfreistellung § 8 b Abs. 1 KStG n. F.).

§ 3c EStG n. F. beachten. Bei Körperschaften als Anteilseigner ggf. Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG n. F.
Andere Ausschüttungen (insbes. vGA und Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres) und sonstige Leistungen:
Abfließen der Leistung in 2000:

Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999. Rückwirkende Minderung des vEK um A...

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