Neben dem Bewertungsabschlag von 4 % erhält der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr, wenn er verbilligt Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens erhält. Zahlt also ein Arbeitnehmer ein geringeres Entgelt, als sich aufgrund des Bewertungsabschlags ergibt, ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil nur insoweit steuerpflichtig, als er jährlich 1.080 EUR übersteigt.

Die günstige Bewertung nach der Rabattregelung gilt nicht nur für verbilligte Waren oder Dienstleistungen, sondern auch für solche, die der Arbeitnehmer kostenlos erhält.

 
Praxis-Beispiel

Rabattfreibetrag in der Automobilbranche

Ein Automobilunternehmen überlässt einem Arbeitnehmer einen gebrauchten Kraftwagen zum Preis von 15.000 EUR. Der um Preisnachlässe gekürzte Angebotspreis für dieses Fahrzeug beträgt für fremde Letztverbraucher 17.500 EUR.

Ergebnis: Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 4 %, also 700 EUR, zu kürzen. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich demnach ein Sachbezugswert von 1.800 EUR. Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR, sodass der übersteigende Betrag i. H. v. 720 EUR als sonstiger Bezug in die Lohnbesteuerung einzubeziehen ist.

Die Vorteile der Rabattbesteuerung (Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) ist an bestimmte Anforderungen geknüpft.[1]

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