Die Rabattregelung (Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) darf nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber bei der Überlassung von Waren und Dienstleistungen bestimmte Grundsätze beachtet. Voraussetzungen für die Anwendung der Rabattfreibetragsregelung sind, dass

  • der Arbeitgeber (und nicht etwa ein Dritter) dem Arbeitnehmer den Preisvorteil einräumt,
  • der Arbeitgeber einen Rabatt auf eine Ware oder Dienstleistung einräumt (der unentgeltliche oder verbilligte Erwerb von Belegschaftsaktien ist insofern nicht begünstigt),
  • der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung nicht überwiegend (mehr als 50 %) für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt und
  • der Arbeitgeber den Preisvorteil nicht pauschal versteuert.

1.5.1 Rabatte des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers

Begünstigt sind nur solche Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Hersteller einer Ware können gleichzeitig mehrere Arbeitgeber sein.

Bei Verlagserzeugnissen ist z. B. nicht nur der Herausgeber begünstigt, sondern auch die herstellende Druckerei.[1] Deshalb können z. B. Druckerei-Mitarbeiter, die für einen anderen Zeitungshersteller Zeitungen drucken, für diese Zeitungen den Rabattfreibetrag ebenfalls erhalten.

1.5.2 Preisnachlässe in Konzernunternehmen

Keine begünstigten Belegschaftsrabatte begründen Preisnachlässe, die im Rahmen eines Konzerns in einem vom Arbeitgeber betriebenen Mitarbeiter-Verkaufsladen für Waren der Mutter- oder Schwestergesellschaft eingeräumt werden.[1] Der verbilligte Bezug von Waren und Dienstleistungen ist im Rahmen eines Konzerns nur insoweit begünstigt, als diese vom arbeitsrechtlichen Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (sog. Konzernklausel). Damit erhalten Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns den Rabattfreibetrag nur für Vorteile, die vom unmittelbaren Arbeitgeber gewährt werden, da lohnsteuerlich nur Arbeitgeber ist, zu dem arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen.[2] Die überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbunds ist nicht begünstigt.[3] Insoweit handelt es sich um Lohnzahlungen durch Dritte, für die allenfalls der kleine Rabattfreibetrag von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) infrage kommt.[4] Dies gilt bei Tochter- oder Schwesterunternehmen auch dann, wenn sie infolge von Konzernumstrukturierungen entstanden sind.[5]

1.5.3 Kein Belegschaftshandel

Die Herstellung, der Vertrieb der Waren oder die Abgabe der Dienstleistungen dürfen nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erfolgen. Nicht begünstigt ist deshalb das arbeitstägliche Kantinenessen. Der Rabattfreibetrag kann hier nicht in Anspruch genommen werden, da im Vordergrund die Essensabgabe an die Belegschaft steht. Ähnlich verhält es sich mit Waren, die der Arbeitgeber aufgrund geschäftlicher Beziehungen verbilligt an seine Arbeitnehmer abgeben kann.

 
Praxis-Beispiel

Überwiegende Abgabe an Arbeitnehmer

Eine Maschinenfabrik hat aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen die Möglichkeit, von einem anderen Unternehmen Haushaltsgeräte zum Großhandelspreis zu erwerben. Der Arbeitgeber erwirbt Waschmaschinen für 500 EUR, die er zu diesem Preis an seine Arbeitnehmer weitergibt. Der Ladenpreis dieser Maschinen beträgt 650 EUR.

Ergebnis: Da die Haushaltsgeräte ausschließlich für den Bedarf der Arbeitnehmer angeschafft werden, ist der geldwerte Vorteil mit 650 EUR anzusetzen und nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer bezahlten Entgelts i. H. v. 150 EUR lohnsteuerpflichtig. Weder der 4 %ige Bewertungsabschlag noch der Rabattfreibetrag kann angewendet werden.

Aus diesem Grund ist z. B. die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer nur dann mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR begünstigt, wenn der Arbeitgeber gegenüber Kunden ebenfalls Fahrzeuge überlässt, z. B. bei einer Autovermietungsfirma.

 
Wichtig

Rabattfreibetrag für Waren und Dienstleistungen von Nebengeschäften

Nicht erforderlich ist, dass das Produkt, auf welches der Personalrabatt gewährt wird, zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört.[1] In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Mitarbeiterwohnungen von Arbeitgebern, die ihre Wohnungen durch selbstständige Wohnungsgesellschaften verwalten lassen bzw. die nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermieten. Hierunter kann auch die Vermietung einer Hausmeisterwohnung fallen.[2]

Rechtlich umstritten, aber in der Praxis von der Finanzverwaltung überwiegend anerkannt ist die Frage, ob die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an Arbeitnehmer einer Gaststätte, eines Hotels oder Krankenhauses mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR begünstigt ist. Von der Rechtsprechun...

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