Wird neben einer Waisenrente auch eine andere Leistung an eine Waise geleistet, wird diese Leistung ggf. auf den Zuschlag zur Waisenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt, wenn sich die andere Leistung an Waisen von einem verstorbenen Elternteil ableitet, für den keine Halbwaisenrente aus der Rentenversicherung gezahlt wird oder – bezogen auf eine Vollwaisenrente – sich die Leistung von dem verstorbenen Elternteil mit der zweithöchsten Rente ableitet. Eine anzurechnende andere Waisenleistung stammt aufgrund des Todes eines Elternteils aus der Beamtenversorgung (z. B. Waisengeld), einer beamtenähnlichen Versorgung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Liegt hingegen Personenidentität zwischen dem Versicherungsstamm, aus dem sich die Waisenrente berechnet, und des (Versicherungs-)Stammes, aus dem die Waisenleistung stammt, erfolgt keine Anrechnung auf den Zuschlag zur Waisenrente.

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