Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben die für neue Wahltarife erforderlichen Satzungsregelungen der Krankenkassen zu genehmigen und dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Zudem sieht § 53 Abs. 9 Satz 3 SGB V eine Berichtspflicht der Kassen vor. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, über die Berechnung und die aus den Tarifen resultierenden Einsparungen gegenüber der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

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