Für die Krankenkassen sind folgende Tarifgestaltungsmöglichkeiten vorgesehen, die jeweils in der Satzung der einzelnen Krankenkasse geregelt werden müssen:

  • Selbstbehalttarife
    Wenn Mitglieder in einem Jahr einen Teil ihrer Krankheitskosten selber tragen (Selbstbehalt), hat die Krankenkasse im Gegenzug an diese Mitglieder Prämien auszuzahlen.[1]
  • Nichtinanspruchnahme von Leistungen
    Nehmen Mitglieder und Familienversicherte in einem Kalenderjahr keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch, so kann die Krankenkasse Prämienzahlungen an das Mitglied vorsehen.[2]
  • Besondere Versorgungsformen
    Für die Teilnahme von Versicherten an besonderen Versorgungsformen (Modellvorhaben, hausarztzentrierte Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Erkrankungen, integrierte Versorgung) hat die Krankenkasse spezielle Tarife anzubieten. In diesen Fällen können Prämienzahlungen an die Versicherten oder Zuzahlungsermäßigungen vorgesehen werden. Für Tarife für die Inanspruchnahme einer hausarztzentrierten Versorgung (HzV) muss die Krankenkasse zwingend Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen, wenn sich aus diesen Tarifen Effizienzsteigerungen ergeben.[3]
  • Kostenerstattungstarife
    Wenn Krankenkassen in ihren Satzungen flexible Kostenerstattungstarife anbieten, haben diejenigen Mitglieder, die sich für solche Tarife entscheiden, entsprechende Prämien zu entrichten.[4]
  • Leistungserweiterungstarife bei Krankengeld
    Hauptberuflich Selbstständige und unständig und kurzzeitig Beschäftigte, die keinen Krankengeldanspruch haben, können einen Krankengeldtarif wählen. Die Kasse hat solche Tarife in den Satzungen vorzusehen. Wählt ein Mitglied einen solchen Tarif, so hat es entsprechend der Leistungserweiterung eine Prämie zu entrichten.[5]
  • Leistungsbeschränkungstarife
    Wenn eine Krankenkasse durch Satzungsregelung für bestimmte Personengruppen Leistungen beschränkt, wird an die Mitglieder eine entsprechende Prämie ausgezahlt.[6]

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