(1) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und [2]Bewerber in der Reihenfolge entsprechend Satz 1.

 

(2) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und [3]Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem[4] [Bis 18.11.2014: vom] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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