Überblick

Versicherte sind durch die Wahl einer Krankenkasse grundsätzlich für eine Dauer von 12 Monaten an ihre Wahlentscheidung gebunden. Die Einschreibung zu einem Wahltarif kann eine zusätzliche Bindungsfrist auslösen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers liegt jedoch ein sofortiges Wahlrecht vor. D. h. sowohl die allgemeine als auch eine ggf. bestehende besondere Bindungsfrist und eine Kündigungsfrist sind bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zu beachten. Mit jedem Wechsel des Arbeitgebers kann somit auch gleichzeitig die Krankenkasse gewechselt werden.

Liegt kein Wechsel des Arbeitgebers vor, ist seit dem 1.7.2023 für den Beginn der Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der neu gewählten Krankenkasse maßgebend. Das Datum, an dem die Initialmeldung erstellt wurde, ist unerheblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das grundsätzliche Wahlrecht der versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder und die wählbaren Kassen beschreibt § 173 SGB V. Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben. Die Bindungsfristen bei Teilnahme an einem Wahltarif regelt § 53 Abs. 8 SGB V. Kassenwahlrechte für besondere Personengruppen enthält § 174 SGB V.

Eine detaillierte Auslegung zu den insbesondere maßgebenden §§ 173 bis 175 SGB V hat der GKV-Spitzenverband in Grundsätzlichen Hinweisen (GR v. 2.12.2022) veröffentlicht.

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