Die Versicherungspflicht der Vorruhestandsgeldbezieher in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung setzt voraus, dass unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgelds Versicherungspflicht bestanden hat. Die Voraussetzung liegt dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Vorruhestandsgelds kein voller Kalendermonat liegt.

Ferner wird vorausgesetzt, dass sie das Vorruhestandsgeld bis zum frühesten möglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beziehen. Wenn keine dieser beiden Leistungen beansprucht werden kann, muss das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Monats gewährt werden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass ein sozialversicherungsrechtlich relevanter Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann noch vorliegt, wenn dieser auf den frühesten möglichen abschlagsfreien Renteneintritt befristet ist. Der Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung, die den Bezug des Vorruhestandsgeldes über diesen Zeitpunkt hinaus vorsieht, steht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht nicht entgegen. Die Versicherungspflicht endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Abschläge) bezogen wird, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf Regelaltersrente.[1] Denn letztlich kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, zu einem Zeitpunkt in Rente zu gehen, mit dem wegen der Inanspruchnahme vor der maßgeblichen Altersgrenze ein Rentenabschlag in Kauf zu nehmen wäre.

[1] BE v. 4.5.2023: TOP 2.

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