Seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur PKV in unbegrenzter Höhe und für alle Familienmitglieder steuerlich geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden dabei die Kosten für jene Vertragsbestandteile, die mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar sind. Eine entsprechende Berechnung erhält jeder steuerpflichtige Privatversicherte jährlich von seinem Unternehmen. Steuerlich nicht berücksichtigt werden – wie bei den gesetzlich Versicherten – die Beiträge für Krankentagegeld. Beitragsrückerstattungen werden den Ausgaben zur PKV gegengerechnet.

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