Begriff

Zu den Versorgungsbezügen gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Grundsätzlich müssen immer dann Beiträge aus dem Versorgungsbezug gezahlt werden, wenn

  • die Leistung unmittelbar mit dem Erwerbsleben in Zusammenhang steht und
  • die Leistung ohne diesen Zusammenhang nicht denkbar wäre.

Für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, macht es keinen Unterschied, welcher Durchführungsweg für den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung genutzt wurde. Als Durchführungswege kommen dabei Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse infrage.

Es kommt nur darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten im Zusammenhang steht. Ist diese Frage geklärt, hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob es sich um eine laufende Geldleistung handelt oder um einen Kapitalbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist in § 229 SGB V geregelt. Nähere Ausführungen enthalten die Grundsätzlichen Hinweise: Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29.6.2022. § 202 SGB V beinhaltet die Meldepflichten bei Zahlung von Versorgungsbezügen. Für die maschinelle Datenübermittlung sind vom GKV-Spitzenverband "Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren" (22.3.2023) aufgestellt worden.

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