Bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern ergeben sich die Beiträge aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dies bedeutet, dass Versorgungsbezüge immer in voller Höhe beitragspflichtig sind. Dies gilt auch, wenn der Versorgungsbezug die Mindesteinnahmegrenze nicht überschreitet.
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