1Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten[2] [Bis 14.06.2021: Produktinformationsblatt] ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

[1] § 7d eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017. Anzuwenden vom 23.02.2018 bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 28. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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