BMF, 9.9.2009, IV C 6 - S 2175/07/10001
Bezug: | BMF-Schreiben vom 16.8.2000 (BStBl 2000 I S. 1218) und 12.7.2005 (BStBl 2005 I S. 819) |
Nach dem BMF-Schreiben vom 16.8.2000 (BStBl 2000 I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (vgl. BMF-Schreiben vom 12.7.2005, BStBl 2005 I S. 819).
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen erneut verlängert. Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16.8.2000 (a.a.O.) wird wie folgt gefasst:
„III. Zeitlichen Anwendung
Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2014 enden. Geben neue Erkenntnisse Anlass, das Pauschalverfahren zu ändern, wird das BMF-Schreiben entsprechend angepasst.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2009, 930
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