Ausgangssituation

Der Arbeitgeber kann die allgemeine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers durch eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung mit nachvertraglicher Verschwiegenheitsklausel vertraglich erweitern. Der Arbeitnehmer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet.

Rechtlicher Hintergrund

Die allgemeine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht stellt eine der wichtigsten Auswirkungen der arbeitsvertraglichen Treueverpflichtung dar. Dies gilt auf jeden Fall während des Bestands des Beschäftigungsverhältnisses, wobei die Schweigepflicht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich vereinbart werden muss und grundsätzlich mit Abschluss des Arbeitsvertrags beginnt. Die allgemeine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers besteht allerdings nur während des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitgeber sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ausdehnen, kann er dies durch eine nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel mit dem Arbeitnehmer regeln. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings in seiner weiteren beruflichen Laufbahn nicht behindern, sonst liegt u. U. ein Wettbewerbsverbot vor.

Entsteht dem Arbeitgeber aufgrund der unbefugten Weitergabe durch den früheren Arbeitnehmer ein Schaden, kann er hierfür Schadensersatz verlangen. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, wird sie mit dem Verstoß fällig.

Sonstige Hinweise

Zur Sicherung der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sollte eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung aufgenommen werden. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Falle eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge