Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft.[1] Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird. Gleiches gilt, wenn die Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich geregelt ist.[2]

Eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht für Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats wie für Mitglieder der Jugendvertretung, des Gesamtbetriebsrats und der Einigungsstelle. Nach § 79 Abs. 1 BetrVG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat und auch nicht gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht können nach § 120 Abs. 1 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Auch für Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten der Aktiengesellschaft bestehen weitgehende Verschwiegenheitsverpflichtungen. Bei Zuwiderhandlungen können ebenfalls Schadensersatzverpflichtungen entstehen.

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