[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere auf Artikel 98,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind den Grundvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßte und den im Laufe der Jahre bei der Anwendung dieser Texte gesammelten Erfahrungen entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.

Insbesondere sind die zuständigen Behörden und Träger der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Verbindungsstellen genau festzulegen, die befugt sind, direkt miteinander in Verbindung zu treten.

Außerdem sind die von den betreffenden Personen zur Erlangung von Leistungen beizubringenden und auszufüllenden Unterlagen anzugeben.

Die Regelungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen sind im einzelnen darzulegen.

Außerdem sind die Vorschriften über die Erstattung von Aushilfsleistungen und die Aufgaben des Rechnungsausschusses genau festzulegen.

Die Durchführungsvorschriften zum Verfahren für die Währungsumrechnung im Rahmen des Europäischen Währungssystems sind festzulegen.

Um den Verkehr zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist die Möglichkeit elektronischer Verarbeitung der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anfallenden Daten vorzusehen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erläßt; die Änderung dieser Anhänge stellt nämlich allein darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden gefaßten Beschlüsse in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Art. 1 - 4 TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung

 

a)

bezeichnet der Begriff "Verordnung" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

 

b)

bezeichnet der Begriff "Durchführungsverordnung" diese Verordnung;

 

c)

gelten die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.

Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter

 

(1)[1] 1Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

2Diese Dokumente können zwischen den Trägern entweder mittels Papiervordrucken oder in anderer Form oder mittels genormter elektronischer Nachrichten über Telematikdienste gemäß Titel VIa übermittelt werden. 3Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder von diesen bezeichneten Stellen des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.

Bis 31.05.2004:

(1) 1Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

2Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können einvernehmlich und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

3Diese Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen können zwischen den Einrichtungen übermittelt werden, entweder durch Papierformblätter oder in Form von genormten elektronischen Nachrichten über Telematikdienste entsprechend den Bestimmungen von Titel VIa. 4Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.

 

(2) Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.

 

(3) 1Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.

2Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004. Anzuwenden ab 01.06.2004.

Art. 3 Verbindungsstellen – Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern

 

(1) Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.

 

(2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden.

 

(3) Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge