Anhang I der BaustellV führt auf, welche Angaben der Bauherr bei größeren Baustellen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV der zuständigen Behörde machen muss. Es handelt sich hierbei neben dem Ort der Baustelle und den Daten der Beteiligten (Bauherr, verantwortlicher Dritter, Koordinator), insbesondere um die Erfassung von Beginn und Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten und die Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Anhang II der BaustellV definiert, welche Arbeiten als besonders gefährliche Arbeiten i. S. d. § 2 Abs. 3 BaustellV sind. Für diese Arbeiten ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Besonders gefährlich können z. B. Arbeiten sein, bei denen die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben besteht oder bei denen die Beschäftigten bestimmten, in der GefStoffV oder der BiostoffV gelisteten Stoffen ausgesetzt sein können. Besonders gefährlich sind auch Arbeiten wie der Auf- oder Abbau von schweren Massivbauelementen, wenn dazu kraftbetriebene Arbeitsmittel eingesetzt werden müssen.

Ergänzend zur BaustellV geben die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt.

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