Im Zuge der Corona-Pandemie wurde den beiden bisherigen Absätzen des § 18 ArbSchG ein neuer Absatz 3 beigefügt. Nach diesem kann das BMAS in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite ohne Zustimmung des Bundesrats spezielle Rechtsverordnungen bezüglich des Arbeitsschutzes für einen befristeten Zeitraum erlassen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den Verordnungen nach § 18 Abs. 1 und 2 ArbSchG. Während diese Verordnungen langfristig Bestand haben, gelten die Verordnungen nach Absatz 3 nur vorübergehend und treten zum konkret bestimmten Termin außer Kraft.
Das BMAS hatte von dieser Ermächtigung im Januar 2021 Gebrauch gemacht und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen.[1] Nach mehrfachen Änderungen und Neufassungen wurde die Corona-ArbSchV[2] aufgrund der abflachenden Pandemie vorzeitig bereits zum 2.2.2023 aufgehoben.
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