§ 1 Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015[1] [Vom 07.11.2013 bis 25.11.2014: 31. Dezember 2014; Bis 06.11.2013: 31. Dezember 2013] entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung[1] in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer Kraft.
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