Vermögenswirksame Leistungen sind aufgrund ihrer Unübertragbarkeit[1] nicht pfändbar. Die Unpfändbarkeit beginnt mit Annahme des Antrags auf vermögenswirksame Anlage des Entgelts i. S. d. § 11 VermBG. Allerdings kann der Arbeitnehmer bei bereits vorliegendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sein pfändbares Einkommen nicht durch einen Antrag nach § 11 VermBG mindern. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e ZPO sind vermögenswirksame Leistungen voll zu berücksichtigen. Arbeitnehmersparzulagen dagegen gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts[2], sondern sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie bleiben deshalb bei allen Zahlungen, die sich nach dem arbeitsrechtlichen Lohn oder Gehalt bemessen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt), unberücksichtigt. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar.[3]

Der Arbeitgeber hat bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten Leistungen bei einer (während der Dauer der Sperrfrist) eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.

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