Will der Arbeitnehmer vorzeitig über die vermögenswirksam angelegten Leistungen verfügen, bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperrfristen oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen:

  • Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 95 eingetreten.
  • Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens 2 Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen.
  • Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden, und die Arbeitslosigkeit besteht im Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
  • Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss sein Arbeitsverhältnis gekündigt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
  • Die Sperrfrist wurde nicht eingehalten, weil die Vermögensbeteiligung ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist.[1] Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält.

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