Der Arbeitnehmer kann die vermögenswirksamen Leistungen auch zum Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie zum Bau oder zur Erweiterung von Wohngebäuden verwenden. Auch die Rückzahlung von Darlehen wegen der genannten Vorhaben mit vermögenswirksamen Leistungen ist möglich.[1] Zur Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für Baumaßnahmen gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Zum einen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, die vermögenswirksamen Leistungen an den Gläubiger zu überweisen, dem der Arbeitnehmer den Kaufpreis schuldet oder dessen Handwerkerrechnung zu bezahlen ist oder der dem Arbeitnehmer das Baudarlehen gegeben hat.
  2. Zum anderen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die für die genannten Baumaßnahmen oder die für die Rückzahlung des Baudarlehens bestimmten vermögenswirksamen Leistungen an ihn ausbezahlt werden. Hierfür ist die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anlageart erfüllt sind, z. B. dass der Kaufpreis für Bauland oder das Wohngebäude zu begleichen ist. Der Arbeitgeber braucht die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.[2]

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