Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten können außerbetriebliche Genossenschaftsanteile, außerbetriebliche GmbH-Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen oder an sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften erworben werden.[1]

Es gelten dieselben Sperrfristen wie bei Verträgen mit dem Arbeitgeber.

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