Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt[1] mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden.[2] Entgelt ist auch der vom Arbeitgeber zugesagte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Zuschuss an der vermögenswirksamen Leistung. Demnach hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser den Anteil nicht wie zugesagt, sondern den Betrag allein aus dem sonstigen Gehalt des Arbeitnehmers abgeführt hat.[3] Hat der Arbeitgeber dagegen keine Beträge an den dritten Träger der vermögenswirksamen Leistung abgeführt, hat der Arbeitnehmer (nur) einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung an Letzteren.[4] In Betracht kommen Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut, Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber, Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten, Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Aufwendungen zum Wohnungsbau, Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[5]

In Betracht kommen auch Leistungen aus einer Ergebnisbeteiligung, d. h. einer vereinbarten Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder Unternehmens.

Vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes sind somit Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, aus Sicht des Arbeitnehmers aber auch Aufwendungen, die er zum Zwecke der Vermögensbildung aus seinem Entgelt leistet.

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