Im Zusammenhang mit den Verhaltensregeln aufgrund der Corona-Pandemie kann es zu Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer kommen. Diese können abgemahnt werden und ggf. auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

  • Wird angeordnet, Mund und Nase mit einer entsprechenden medizinischen Schutzmaske zu bedecken und missachtet dies ein Arbeitnehmer, kann er abgemahnt werden. Im Einzelfall kann dies bei Wiederholung auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
  • Wird ein Arbeitnehmer von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt, erscheint er aber dennoch im Betrieb, ist dies eine Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer kann abgemahnt werden.
  • Ist dem Arbeitnehmer bekannt, dass er mit dem Coronavirus infiziert ist und begibt er sich dennoch in den Betrieb, könnte dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ggf. sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben. Bei der Einzelfallentscheidung ist dann zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer zumindest versucht hat, Kollegen zu schützen, indem er z. B. einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz getragen hat sowie, ob wissentlich Kontakt mit besonders gefährdeten Mitarbeitern gesucht wurde.
  • Hat sich der Arbeitnehmer in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten und erscheint anschließend zur Arbeit, ohne einen Coronatest gemacht zu haben und ohne die vorgeschriebene Quarantäne einzuhalten, kann dies als Pflichtverletzung abgemahnt werden. Für eine Kündigung ist die Pflichtverletzung wohl nicht ausreichend, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Überbrückung unbezahlt freistellen könnte. Auf diese Art würde die Quarantäne gleichsam erzwungen werden.
  • Weigert sich ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, die Arbeit aufzunehmen, könnte dies unter bestimmten Voraussetzungen abgemahnt werden und ggf. im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Allerdings ist sorgsam abzuwägen, wie begründet die Angst war und ob es mildere Mittel als die Kündigung gibt. Weigert sich der Arbeitgeber, im Betrieb Schutzmaßnahmen zu ergreifen und besteht dadurch ein erhöhtes Infektionsrisiko, dürfte der Arbeitnehmer wohl berechtigt die Arbeit verweigern. Insbesondere, wenn er zu einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe gehört.

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