Sofern das in den vorhergehenden Abschnitten beschriebene Austrittsabkommen und somit die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter gelten, wirken die Regelungen auch für die nachfolgend aufgeführten Personenkreise. Dazu zählen

  • selbstständig erwerbstätige Personen;
  • Beamte (bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird);
  • Arbeitslosengeldbezieher (sie unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen);
  • Wehr- und Zivildienstleistende (für diese gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird);
  • Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder (für diese gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet);
  • Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben (für diese gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt).

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