Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben ein Schreiben[1]

veröffentlicht, das zu steuerlichen Fragen der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG Stellung nimmt. Im Hinblick darauf sind die Grundsätze dieses Schreibens anzuwenden, soweit eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich ist.

Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung für die Entschädigungsbehörde. Diese Verdienstausfallentschädigung wird dann dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde[2] erstattet. Die sich daraus ergebenden Abweichungen können immer wieder zu Änderungen des Lohnsteuerabzugs im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung durch die Arbeitgeber führen.

5.1 Änderung des Lohnsteuerabzugs

Stellt der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung bzw. Verdienstausfallentschädigung unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.[1]

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist noch bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die jeweils zuständige Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer zulässig.[2] Dies hat i. d. R. spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu erfolgen.

5.2 Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen

Weichen die Zahlungen einer steuerfreien Verdienstausfallentschädigung an den Arbeitnehmer für die Entschädigungsbehörde (Antragsvolumen) von der behördlichen Erstattung nach § 56 IfSG ab, welche der Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet bekommt (Erstattungsvolumen), so handelt es sich um eine "unzutreffende Lohnversteuerung" bzw. "unzutreffende Steuerfreistellung".

5.2.1 Unzutreffende Lohnversteuerung

Eine unzutreffende Lohnversteuerung liegt in den Fällen vor, soweit die Entschädigungsbehörde dem Arbeitgeber auf Antrag mehr erstattet, als der Arbeitgeber bisher an seinen Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlt hat.

Der Arbeitgeber unterliegt in diesem Fall i. d. R. keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt, da er bisher zu viel Lohnsteuer einbehalten hat. Insoweit liegt auch kein Fall der haftungsbefreienden Anzeige des Arbeitgebers[1] vor. Der Arbeitnehmer kann die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum über die Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend machen.

5.2.2 Unzutreffende Steuerfreistellung

Anders gestalten sich die Zahlungen einer steuerfreien Verdienstausfallentschädigung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer, bei der die Entschädigungsbehörde den behördlichen Erstattungsantrag nach § 56 IfSG eines Arbeitgebers ablehnt oder einen niedrigeren Betrag als beantragt erstattet. Insoweit beschränkt sich der Umfang der Steuerfreiheit der Verdienstausfallentschädigung auf den Betrag, den die Entschädigungsbehörde erstattet.

 
Praxis-Beispiel

Verdienstausfallentschädigung teilweise zurückgefordert

Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer neben dem zu versteuernden Arbeitslohn im März 2023 aufgrund der Corona-Pandemie eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG[1] i. H. v. 1.800 EUR. Die Entschädigungsbehörde erstattet dem Arbeitgeber im August 2023 lediglich 1.000 EUR, also weniger als beantragt. Der Umfang der Steuerfreiheit beschränkt sich insoweit auf lediglich 1.000 EUR.[2]

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat in der Folge die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Denn die bisher durch den Arbeitgeber als steuerfrei ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Differenzbetrags von 800 EUR stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Da die Steuerfreistellung insoweit unzutreffend war, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.

 
Praxis-Beispiel

Verdienstausfallentschädigung jahresübergreifend zurückgefordert

Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer im Jahr 2022 aufgrund der Corona-Pandemie neben seinem Arbeitslohn auch eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung von 4.900 EUR. Im Kalenderjahr 2023 fordert der Arbeitgeber die zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung von 2.400 EUR von seinem Arbeitnehmer zurück. Der Arbeitnehmer bezieht im Jahr 2023

  1. Kurzarbeitergeld i. H. v. 2.900 EUR,
  2. keine Lohnersatzleistungen.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat unter der Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 dem Arbeitnehmer die steuerfrei ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung von 4.900 EUR zu bescheinigen.

Für das Kalenderjahr 2023 muss der Arbeitgeber die unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen in Höhe des Rückforderungsbetrags von 2.400 EUR mindern. Insoweit sind dem Arbeitnehme...

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