Begriff

Mit verschiedenen Staaten bestehen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht sowie Abkommen über Soziale Sicherheit. Für die Durchführung der bestehenden Regelungen wurden sowohl in den einzelnen Staaten, mit denen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht bestehen, als auch in den Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, Verbindungsstellen eingerichtet. Die Verbindungsstellen sind Ansprechpartner untereinander und stellen den Informationsaustausch mit den ausländischen Trägern sicher. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gibt es separate Verbindungsstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für den Bereich der EU-, EWR-Staaten und die Schweiz wurden die Verbindungsstellen im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt. Im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen sind die Verbindungsstellen in der Regel im Abkommen direkt oder in den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen genannt. Im Rahmen des deutschen Rechts finden sich Vorschriften zu den Verbindungsstellen in den einzelnen Titeln des Sozialgesetzbuches.

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