Zusammenfassung

 
Begriff

Mit verschiedenen Staaten bestehen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht sowie Abkommen über Soziale Sicherheit. Für die Durchführung der bestehenden Regelungen wurden sowohl in den einzelnen Staaten, mit denen Regelungen im über- und zwischenstaatlichen Recht bestehen, als auch in den Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, Verbindungsstellen eingerichtet. Die Verbindungsstellen sind Ansprechpartner untereinander und stellen den Informationsaustausch mit den ausländischen Trägern sicher. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gibt es separate Verbindungsstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für den Bereich der EU-, EWR-Staaten und die Schweiz wurden die Verbindungsstellen im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt. Im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen sind die Verbindungsstellen in der Regel im Abkommen direkt oder in den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen genannt. Im Rahmen des deutschen Rechts finden sich Vorschriften zu den Verbindungsstellen in den einzelnen Titeln des Sozialgesetzbuches.

Sozialversicherung

1 Aufgaben

Die Verbindungsstellen kooperieren mit den deutschen gesetzlichen Trägern und verschiedenen internationalen Organisationen in über 40 Staaten. Dies sind die ausländischen Träger in den EU-, EWR-Staaten und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Verbindungsstellen sind Ansprechpartner für andere Sozialversicherungsträger, Versicherte, Arbeitgeber, Verbände. Die Verbindungsstellen beraten in versicherungs- und leistungsrechtlichen Fragen zu den im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen. Für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung gibt es separate Verbindungsstellen, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und Aufgaben spezialisiert sind.

Vereinbarungen und Vordrucke

Die Verbindungsstellen schließen mit den ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, in denen insbesondere die Details für die Umsetzung der über- und zwischenstaatlichen Regelungen und den Abkommen in der Praxis geregelt sind. Hierzu gehören insbesondere Verwaltungsvereinbarungen, in denen das zwischenstaatliche Verfahren geregelt ist. Ebenso werden in der Regel zweisprachige Vordrucke vereinbart. Mit diesen Vordrucken werden unter anderem die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt, Informationen ausgetauscht, Sachleistungsansprüche gewährt sowie Änderungen mitgeteilt. Weiterhin können mit diesen Vordrucken auch Versicherungszeiten bestätigt werden. Weitere Aufgaben der Verbindungsstellen sind die Gewährung und Abrechnung von Leistungen.

2 Zuständigkeiten

Für die verschiedenen Sozialversicherungszweige sowie einzelne spezielle Bereiche gibt es einzelne Verbindungsstellen. Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Zuständigkeitsabgrenzungen zu beachten.

2.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Der GKV-Spitzenverband, DVKA[1], ist die Verbindungsstelle für die Kranken- und Pflegeversicherung.

2.2 Arbeitsförderung

Die Deutsche Verbindungsstelle der Arbeitsförderung – Ausland sowie für Familienleistungen ist die Bundesagentur für Arbeit.

 
Kontaktdaten    
Homepage: www.arbeitsagentur.de  
Telefonnummer: 0911 179-0  
E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de  

2.3 Rentenversicherung

Im Bereich der deutschen Rentenversicherung gibt es verschiedene Verbindungsstellen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Rentenversicherungsträger richtet sich nach dem Land, in dem in der Vergangenheit die Beiträge entrichtet wurden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind immer zuständige Verbindungsstellen, wenn Beiträge dorthin entrichtet wurden.

 
Kontaktdaten  
Deutsche Rentenversicherung Bund  
Homepage: www.deutsche-rentenversicherung.de  
Telefonnummer: 0800 1000 480 70  
     
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Homepage: www.kbs.de  
Telefonnummer: 0800 1000 48080  
E-Mail: rentenversicherung@kbs.de  

Für andere Staaten sind folgende Zweigstellen zuständig:

 
Verbindungsstellen Rentenversicherung
Staaten Rentenversicherungsträger
Australien Oldenburg-Bremen
Belgien Rheinland
Bosnien-Herzegowina Bayern Süd
Brasilien Nordbayern
Bulgarien Mitteldeutschland
Chile Rheinland
Dänemark Nord
Estland Nord
Finnland Nord
Frankreich Rheinland-Pfalz (in Ausnahmefällen Saarland)
Griechenland Baden-Württemberg
Irland Nord
Island Westfalen
Israel Rheinland
Italien Schwaben (in Ausnahmefällen Saarland)
Japan Braunschweig-Hannover
Kanada Nord
Korea Braunschweig-Hannover
Kosovo Bayern Süd
Kroatien Bayern Süd
Lettland Nord
Liechtenstein Baden-Württemberg
Litauen Nord
Luxemburg Rheinland-Pfalz (in Ausnahmefällen Saarland)
Malta Schwaben
Marokko Schwaben
Mazedonien Bayern Süd
Montenegro Bayern Süd
Niederlande Westfalen
Norwegen Nord
Österreich Bayern Süd
Polen Berlin-Brandenburg
Portugal Nordbayern
Rumänien Nordbayern
Schweden Nord

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