Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn Sie das gesamte Kalender- bzw. Urlaubsjahr hinweg ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt waren.[1] Ein mit dem Urlaubsentgelt verknüpfter Anspruch auf Urlaubsgeld wird in solchen Fällen ebenfalls grundsätzlich bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres übertragen. Der Arbeitgeber ist aber erst dann verpflichtet, das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn auch Urlaubsentgelt fällig wird, der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub also tatsächlich nimmt.[2] Ob das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist oder als urlaubsunabhängige (also nicht akzessorische) Sondervergütung gezahlt werden soll, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als Urlaubsgeld folgt allerdings noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs.[3]

Die Kürzung von Urlaubsgeld als Sondervergütung für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich zulässig. Nach § 4a EFZG darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit maximal um ein Viertel der Leistung, die im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge