Arbeitgeber, die von vornherein verhindern möchten, dass für Mitarbeiter ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht, sollten die Zahlung nicht vertraglich festlegen, sondern jeweils mit einer freiwilligen Zusage verbinden. Diese kann z. B. durch ein persönliches Schreiben an alle Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber muss in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Zahlung ohne zukünftigen Anspruch handelt. Auf diese Weise verhindert er eine betriebliche Übung.

Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann durch eine Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben werden. Nach einem Urteil des BAG ist das möglich, wenn die Betriebsvereinbarung die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte wahrt. Im zu entscheidenden Fall griff die neue Betriebsvereinbarung nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Beim zusätzlichen Urlaubsgeld fehlte es nach Ansicht der Richter für die Zeit ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Sozialleistungen, die wie das Urlaubsgeld ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind und regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt entstehen, können grundsätzlich für die Zukunft eingestellt werden.[1]

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