Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG steht nicht zur Disposition[1] und darf auch im Rahmen von Urlaub nach Bedarf nicht angetastet werden. Der Arbeitnehmer kann auf seinen Mindesturlaub auch nicht wirksam verzichten. Ebenso nicht verzichtet werden kann auf besondere gesetzliche Mindesturlaubsansprüche, wie sie etwa für Jugendliche nach § 19 JArbSchG oder für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 SGB IX vorgesehen sind. Ein Beschäftigter kann also nur vertraglichen Mehrurlaub verkaufen.

 
Hinweis

Zusatzurlaub separat regeln

Grundsätzlich ist ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender vertraglicher Zusatzurlaub frei regelbar. Unterscheidet der Arbeitsvertrag allerdings nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub, teilt der Mehrurlaub rechtlich das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs. Arbeitgeber sollten deshalb stets im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglich eingeräumten Urlaub klar differenzieren.

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