Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).

Die Kürzung des Urlaubs findet nicht automatisch statt. Die Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen anzunehmen sein:

  • Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen.
  • Abzug der Urlaubstage auf der ersten Gehaltsabrechnung nach der Pflegezeit.

Die Kürzung kann auch nach Antritt der Pflegezeit erfolgen, die Erklärung muss dem Arbeitnehmer nicht vorher mitgeteilt werden.

Hat der Beschäftigte seinen Urlaub im Jahr der Inanspruchnahme der Pflegezeit schon vollständig genommen, ist eine Kürzung des zukünftigen Urlaubs nicht zulässig. Eine dem § 17 Abs. 4 BEEG für die Elternzeit entsprechende Regelung fehlt im PflegeZG.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Pflegezeit nicht mehr kürzen.

Tipp: Die Kürzung sollte in der Praxis zeitnah und im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärt werden. Zu beachten ist, dass die Kürzung nur bei vollständiger Freistellung und nicht bei teilweiser Freistellung durchgeführt werden kann.

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