Zunächst einmal betrifft die oben dargestellte Rechtsprechung bei Änderung des Arbeitsvolumens nur den gesetzlichen Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes. Soweit aber darüber hinausgehende Urlaube keine Sonderregeln enthalten, wird auf diese Urlaubsansprüche die neue Erkenntnis nach allgemeiner Meinung genauso anzuwenden sein wie alle anderen Regelungen des gesetzlichen Urlaubs. Dies gilt auch für tariflichen Urlaub.[1]

Beim (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub besteht aber die Möglichkeit der Anpassung auf die aktuell praktizierte Teilzeit durch eine ausdrückliche Vereinbarung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge