Anspruch auf Erholungsurlaub haben nach § 2 Satz 1 BUrlG auch diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind daher zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu rechnen.
Zusatzurlaub für Jugendliche
Soweit die Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, noch jugendlich, das heißt noch nicht volljährig, sind, haben sie Anspruch auf Erholungsurlaub nach den Sonderbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
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