Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4[1] [Bis 06.06.2021: §§ 32 und 32a] finden zwingend Anwendung,
1. |
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder |
2. |
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. |
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