Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4[1] [Bis 06.06.2021: §§ 32 und 32a] finden zwingend Anwendung,

 

1.

wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder

 

2.

soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

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