Die Frist für die Abgabe der Unterbrechungsmeldung ist für den Normalfall so bemessen, dass die Meldung erst dann abgegeben werden muss, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Abgabe der Unterbrechungsmeldung vorliegen. Erst wenn die Beschäftigung einen vollen Kalendermonat ohne Entgeltzahlung unterbrochen worden ist und in dieser Zeit eine Entgeltersatzleistung bezogen wird oder einer der genannten anderen Sachverhalte vorliegt, muss die Unterbrechungsmeldung erstattet werden.

Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu erstatten, der dem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt folgt.

Ist nach Unterbrechung der Entgeltzahlung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch kein voller Kalendermonat vergangen, liegen aber die übrigen Voraussetzungen für die Unterbrechungsmeldung nach Wegfall des Arbeitsentgelts vor, gelten besondere Regelungen.

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