Unständig ist eine Beschäftigung, die

  • auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder
  • im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Für die Rentenversicherung fehlt eine solche Bedingung.

Unständige Beschäftigungen, die immer nur von sehr kurzer Dauer sind, unterscheiden sich voneinander hinsichtlich Inhalt und Zweck. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig beschäftigtem Arbeitnehmer entsteht von unständiger zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu, ohne auf aufeinanderfolgende Beschäftigungen abzuzielen oder diese zur Folge zu haben.

Unständige Beschäftigung nicht bei Rahmenarbeitsvertrag möglich

Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäß wiederholen. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, der über einen längeren Zeitraum mehrere befristete Arbeitseinsätze vorsieht. Die einzelnen Beschäftigungszeiten werden dabei nicht zusammengerechnet.

Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigungen, die sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen und auf Dauer ausgerichtet sind – insbesondere Kettenverträge, mit denen eine ständige Beschäftigung vermieden werden soll.

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