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Unfallversicherung / 3.3 Verletztengeld

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Ist der Verletzte arbeitsunfähig, gewährt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld. Es beträgt 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts, darf jedoch das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Einmalzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Kann der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder der Arbeitsunfall durch grob fahrlässiges Verschulden des Arbeitnehmers verursacht wurde, wird dem Arbeitnehmer Verletztengeld in voller Höhe gezahlt.

Leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nur in Höhe von 80 %, weil der Arbeitsunfall in einem anderen Arbeitsverhältnis oder bei Ausübung einer unfallversicherten gemeinnützigen Tätigkeit (z. B. als Blutspender) eingetreten ist, erhält der Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Arbeitsentgelt als Verletztengeld-Spitzbetrag. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, wird Verletztengeld für die Dauer von höchstens 78 Wochen gezahlt. Es sei denn, der Verletzte befindet sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung.

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