Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, Einzelheiten der Unfallanzeige durch Rechtsverordnung zu regeln.[1] Es hat deshalb die geltende Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) erlassen.

 
Achtung

Neuregelung zur Unfallanzeige ab 1.1.2024

Zum 1.1.2024 ist die "Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen" (UVAV 2024) in der gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2027 können die Anzeigen auf den bisherigen Vordrucken erstattet werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das bis zum 31.12.2023 geltende Recht bzw. das Übergangsrecht.

Neben den Regelungen zur Abgabe der Unfallanzeige enthält sie die nachstehenden Vordrucke:

  • Unfallanzeige[2]
  • Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schüler, Studierende[3]
  • Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit[4]
  • Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit.[5]

Die Unfallanzeigen (einschl. der Kopien) können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden.[6] Dies ist aber nur möglich, sofern die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die Anzeige vorgesehene Formular enthält. Wird die Anzeige durch Datenübertragungen erstattet, ist in ihr anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.

Wichtig für die Anzeigepflichtigen ist hier, dass bei der Datenübertragung geeignete Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen sind. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze müssen Verschlüsselungsverfahren angewandt werden.

[2] Anlage A1.
[3] Anlage A2.
[4] Anlage A3.
[5] Anlage A4.

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