BMF, 20.12.2012, IV C 5 - S 2334/12/10004

Bezug: BMF-Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 – S 2334/11/10005; DOK: 2011/1005760

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind – teilweise – durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom …12.2012 (BGBl 2012 I Seite …) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,60 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR R § 8.1

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 86

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