Kommt es zu einem Ende der entgeltlichen Beschäftigung, weil der unbezahlte Urlaub den Zeitraum von einem Monat überschreitet, sind auch die SV-Tage entsprechend zu reduzieren.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub länger als einen Monat

Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren. Unbezahlter Urlaub vom 12.9. bis zum 11.11.

Ergebnis: Der unbezahlte Urlaub überschreitet die Monatsfrist 12.9. bis 11.10. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht nur bis zum 11.10. fort. In den betroffenen Monaten ergeben sich folgende Anzahl von SV-Tagen:

 
September 30 Tage Versicherungspflicht besteht in diesem Monat durchgehend
Oktober 11 Tage Die Tage bis zum Ende der Monatsfrist gelten auch ohne Entgeltzahlung als SV-Tage
November 19 Tage Nur der Zeitraum ab Wiederbeginn der Versicherungspflicht wird berücksichtigt

3.2.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt

Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung, wenn der unbezahlte Urlaub über einen Monat andauert, aber im selben Monat die Beschäftigung wieder aufgenommen wird. Hier soll das laufende Arbeitsentgelt dieses Monats nicht auf die SV-Tage, die aus dem unbezahlten Urlaub resultieren, verteilt werden. Daher wird die Beitragsbemessungsgrenze dann nicht aus allen SV-Tagen dieses Monats, sondern nur aus den SV-Tagen mit Arbeitsentgelt berechnet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub mit Ende und Wiederbeginn der Versicherungspflicht im selben Monat

Beschäftigung im Rechtskreis West mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren.

Unbezahlter Urlaub vom 8.8.2024 bis zum 22.9.2024.

Wiederaufnahme der Beschäftigung am 23.9.2024.

Das laufende Arbeitsentgelt für September 2024 beträgt 1.500 EUR.

Ergebnis: Im August werden für die Beitragsberechnung 30 SV-Tage angesetzt. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet am 7.9.2024. Sie beginnt wieder nach dem unbezahlten Urlaub am 23.9.2024. Im September besteht Beitragspflicht vom 1.9. bis 7.9.2024 (7 SV-Tage) und vom 23.9. bis 30.9.2024 (8 SV-Tage).

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für September 2024 sind anteilig für 8 Tage nur aus der Zeit der Entgeltzahlung zu berechnen.

Die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 1.380 EUR (5.175 EUR : 30 x 8) und die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2.013,33 EUR (7.550 EUR : 30 x 8).

Beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind 1.380 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen das volle Entgelt i. H. v. 1.500 EUR. Soweit bei einer später gewährten Einmalzahlung eine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden muss, wird der September 2024 mit 15 SV-Tagen berücksichtigt.

3.2.2 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung einer späteren Einmalzahlung

Durch die Berücksichtigung des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs als Beitragszeit, kann eine spätere Einmalzahlung ggf. höher verbeitragt werden als dies ohne unbezahlten Urlaub erfolgen würde.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung nach einem unbezahlten Urlaub

Der Arbeitnehmer ist in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 5.200 EUR. Zusätzlich hat er Anspruch auf ein Weihnachtsgeld i. H. v. 4.000 EUR, das im November ausgezahlt wird.

Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 1. bis zum 31.8.2024 unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Während der Zeit des unbezahlten Urlaubs besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung fort. Für August sind 30 SV-Tage zu berücksichtigen. Da jedoch kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind auch keine Beiträge zu entrichten.

Das monatliche Arbeitsentgelt überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR). Ohne unbezahlten Urlaub wäre in diesen Versicherungszweigen für den Arbeitnehmer bereits in jedem Monat vom laufenden Arbeitsentgelt der Höchstbetrag verbeitragt worden. Aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wären dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden. Aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR) wäre das Weihnachtsgeld dort voll beitragspflichtig.

Durch den unbezahlten Urlaub im August 2024 ergibt sich in der Kranken- und Pflegeversicherung jetzt eine SV-Luft i. H. v. 5.175 EUR, da den 30 SV-Tagen im August kein verbeitragtes Arbeitsentgelt gegenübersteht. Daher ist das Weihnachtsgeld auch in der Kranken- und Pflegeversicherung voll beitragspflichtig.

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