Während des unbezahlten Urlaubs wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird – soweit die Monatsfrist nicht überschritten wird – jedoch als Sozialversicherungstage (SV-Tage) berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat und Beitragsberechnung

Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen seit Jahren. Unbezahlter Urlaub vom 12.9. bis zum 7.10.

Ergebnis: Der unbezahlte Urlaub überschreitet die Monatsfrist (hier: 12.9. bis 11.10.) nicht. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht in dieser Zeit fort. Für die Beitragsberechnung sind im September und Oktober jeweils 30 SV-Tage und das erzielte Teilentgelt anzusetzen.

 
Wichtig

Keine Kürzung der Sozialversicherungstage

Solange der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht mehr als einen Monat umfasst, kommt es zu keiner Kürzung der SV-Tage.

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