Die Regelung des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden.

1.1 Voraussetzungen

Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn

  • die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder
  • die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist.

1.2 Frist

1.2.1 Beginn und Ende

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Monatsfrist

Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 3.6.

Beginn der Monatsfrist: 4.6.

Ende der Monatsfrist: 3.7.

1.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bereits vor Ablauf der Monatsfrist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende während der Monatsfrist

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.6. Vom 19.6. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum Beschäftigungsende.

Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit dem 30.6.

1.2.3 Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs

Bei einem längeren unbezahlten Urlaub endet für den Arbeitnehmer u. a. der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Da in diesen Versicherungszweigen eine lückenlose Absicherung erforderlich ist, wird durch "künstliche" Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs versucht, die Beendigung des Versicherungsschutzes zu verhindern. Dafür wird der unbezahlte Urlaub unmittelbar mit dem Ende der Monatsfrist durch einen bezahlten Urlaubstag unterbrochen.

Mit diesem Sachverhalt haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befasst.[1] Sie vertreten die Auffassung, dass die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages die Monatsfrist – nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses – nicht erneut auslöst. Sinn und Zweck dieser Regelung spricht gegen eine (erneute) Anwendung im Falle einer "unechten Unterbrechung" des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages, also ohne dass tatsächlich eine Arbeitsleistung stattgefunden hat. Eine andere Auslegung würde eine beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Verlängerung der Monatsfrist bei "unechten Unterbrechungen" des unbezahlten Urlaubs

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 5.4. an unbezahlten Urlaub. Der unbezahlte Urlaub ist bis zum 31.5. vorgesehen. Der unbezahlte Urlaub soll durch einen bezahlten Urlaubstag am 5.5 unterbrochen werden.

Ergebnis: Ausgehend vom 5.4. endet die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV am 4.5. Der bezahlte Urlaubstag am 5.5. löst keine neue Monatsfrist aus. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet daher am 5.5. und beginnt erneut mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1.6.

[1] BE v. 8.11.2017: TOP 4.

1.3 Ende der Versicherungsfreiheit eines höherverdienenden Arbeitnehmers

Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ebenfalls als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Dies führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.[1]

Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt durch einen unbezahlten Urlaub jedoch unberührt. Auch bei einem längeren unbezahlten Urlaub bleibt die freiwillige Versicherung bestehen. Gleiches gilt für eine private Krankenversicherung.

Familienversicherung über den Ehegatten möglich

Verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, können bei einem längeren unbezahlten Urlaub ggf. in die kostenlose Familienversicherung wechseln. Während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs schließt jedoch die weiterhin bestehende Versicherungsfreiheit eine Familienversicherung aus.[2]

Nach Ablauf eines Monats des unbezahlten Urlaubs ist jedoch eine Familienversicherung für die weitere Zeit des unbezahlten Urlaubs möglich, sofern die ü...

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